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  • 06.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225070

    Oberverwaltungsgericht Münster: Beschluss vom 10.08.2021 – 7 B 1083/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht vollständigen oder fristgerechten Erfüllung der Forderung zu I. 5. der Ordnungsverfügung vom 9.3.2021 gerichtet ist.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 Euro festgesetzt.

    1
    G r ü n d e :

    2
    Die Beschwerde hat Erfolg.

    3
    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und angenommen, die Zwangsgeldandrohung sei voraussichtlich rechtswidrig, soweit sie sich auf Ziff. I. 5 der Ordnungsverfügung vom 9.3.2021 beziehe, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis bestehe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt zur Änderung dieser Entscheidung. Ein rechtliches Vollstreckungshindernis ist voraussichtlich in dem in Rede stehenden Zusammenhang nicht gegeben.

    4
    Mit der Vollstreckung der Regelung zu Ziff. I. 5 der Verfügung vom 9.3.2021 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder den Besitz bzw. ein Besitzrecht der Wohnungsmieter verbunden. Bei sachgerechter Auslegung ist die Anordnung der Antragsgegnerin, die Gegenstände seien zu entfernen, dahin zu verstehen, dass sie ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu verbringen sind, an dem sie den im Brandfall erforderlichen ersten Rettungsweg durch das Treppenhaus nicht beeinträchtigen. Die dazu notwendigen Handlungen sind den Antragstellern auch ohne Mitwirkung der Mieter zivilrechtlich nach § 228 Satz 1 BGB gestattet. Eine Notstandslage i.S. dieser Norm ist gegeben, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei - hier wegen einer Beeinträchtigung der Passierbarkeit des ersten Rettungswegs im Brandfall gegebenen - erheblichen Brandschutzmängeln regelmäßig eine akute Gefahrenlage anzunehmen ist.

    5
    Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2020

    6
    - 7 B 1648/20 -, juris,

    7
    Ein Vollstreckungshindernis ergibt sich auch nicht aus der Erwägung der Antragsteller, die Mieter seien zu der in Rede stehenden Mitbenutzung des Treppenhauses aus dem Mietverhältnis bzw. jedenfalls aufgrund einer Gestattung durch eine entsprechende konkludente Handhabung berechtigt. Kraft gesetzlicher Regelungen besteht eine solche allgemeine Berechtigung nicht. Das Recht zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen erlaubt keine Mitbenutzung, von der Gefahren ausgehen.

    8
    Vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006

    9
    - V ZR 46/06 -, NJW 2007, 146.

    10
    Soweit im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung getroffen sein sollte, wäre diese - sollte sie überhaupt trotz ihrer Gefahrenträchtigkeit jemals Wirksamkeit erlangt haben (vgl. § 138 Abs. 1 BGB) - schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller durch ihre Aufforderung, die Gegenstände aus dem Treppenhaus zu entfernen, aus wichtigem Grunde (Gefährdung der Brandschutzsicherheit) gekündigt und deshalb nicht mehr wirksam.

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    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

    12
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, der Senat geht für das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der noch in Rede stehenden Anordnung zu II. 5. von einem Wert von 250 Euro aus, der für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist.

    13
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebietBrandschutzVorschriften§ 228 BGB