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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 17.03.2004 – 4 K 1674/00

    Grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, sind Bestandteile des Grundstücks. Dafür gesondert ausgewiesene Gegenleistungen sind in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung mit einzubeziehen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    wegen Grunderwerbsteuer

    hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung… aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    I.

    Streitig ist, ob der für ein miterworbenes Kiesvorkommen vereinbarte Kaufpreis in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

    Die Klägerin, die ein Kieswerk betreibt, erwarb mit notariellen Vertrag vom 15.12.1998 (Bl. 9 FA-Akte) verschiedenen Grundbesitz in den Gemarkungen xxxxx und xxxx, darunter die 113.293 m² große FlNr. 227 in der Gemarkung xxx. Nach Tz. V 2 wurde dieses Grundstück zum „Bodenschatzabbau (Ton, Lehm, Kies)” erworben. Der Wert dieses Bodenschatzes wurde aufgrund der Mächtigkeit und einem m³-Preis von 1,24 DM mit 1.689.125 DM angegeben (Preis pro m² 14,91 DM). Der Gesamtkaufpreis betrug 4.621.856 DM.

    Der Beklagte (Finanzamt) setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 01.03.1999 (Bl. 2 FA-Akte) gegen die Klägerin GrESt in Höhe von 149.059 DM fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es neben dem Gesamtkaufpreis geschätzte Vermessungskosten in Höhe von 5.000 DM ein. Andererseits zog es für miterworbenes Inventar einen Betrag in Höhe von 368.000 DM.

    Mit ihrem Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des in der Kaufurkunde gesondert ausgewiesenen Kiesvorkommens in die Bemessungsgrundlage. Sie trug vor, dass die Ausbeute des Bodenschatzes auch separat vertraglich vereinbart werden könne und somit nicht mit dem Erwerb des Grundstücks verbunden sei. Sie stelle eine Wertminderung des Grundstückswertes gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG dar. Es bestehe auch die Möglichkeit einen Ausbeutevertrag mit dem Besitzer abzuschließen bei welchem auch keine Grunderwerbsteuer anfalle. Eine Einbeziehung des Bodenschatzes in die Grunderwerbsteuer stelle somit eine ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen dar. Sie vertrat die Auffassung, es widerspreche dem Sinn und Zweck des GrEStG, den Bodenschatz als Grundstücksbestandteil i.S. des § 96 BGB in die Besteuerung einzubeziehen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrEStG seien unter anderem Mineralgewinnungsrechte aus der Besteuerung auszuscheiden. Steuerrechtlich entstehe das Wirtschaftsgut „Bodenschatz”, wenn ein bodenschatzführendes Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert werde (BFH-Urteil vom 04.09.1997 IV R 88/96, BStBl 98 II S. 657). Steuerrechtlich lägen also zwei Wirtschaftsgüter vor, von denen nur der nackte Grund und Boden unter die Grunderwerbsteuerpflicht falle. Das Kiesvorkommen stelle im steuerlichen Sinne als selbständiges Wirtschaftsgut kein Bestandteil des erworbenen Grund und Bodens dar und werde damit von § 2 GrEStG nicht erfasst.

    Während des Einspruchsverfahrens setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 05.08.1999 wegen der inzwischen nachgewiesenen Vermessungskosten die GrESt auf 148.950 DM herab.

    Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2000 (Bl. 101 FA-Akte) wird vorab Bezug genommen. Das GrEStG beziehe auch die Grundstücksbestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), soweit sie nicht mit dinglicher Wirkung verselbständigt worden seien, in die Besteuerung mit ein. Bestandteil eines Grundstücks sei in erster Linie dessen Boden, und zwar auch der abbaubare, soweit es sich nicht um bergfreie Bodenschätze i.S. des § 3 Bergbaugesetztes (BBergG) handele, auf die sich nach § 3 Abs. 2 BBergG das Eigentum am Grundstück nicht erstrecke. Im alten Bundesgebiet gehörten danach zu den Bestandteilen eines Grundstücks dessen Ton-, Kies-, Sand-, Bims- und Torfvorkommen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.66,BStBl III Seite 631). Das Ausbeuterecht sei auch nicht mit dinglicher Wirkung verselbständigt worden und sei damit nicht aus den im Grundstückseigentum enthaltenen Befugnissen ausgeschieden. Die ertragsteuerliche Behandlung von Bodenschätzen sei nicht auf das Grunderwerbsteuerrecht übertragbar.

    Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,

    die GrESt-Festsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die GrESt auf 88.781 DM herabgesetzt wird, hilfsweise bis zum Abschluss des bergrechtlichen Verfahrens auszusetzen, weiter hilfsweise die Herabsetzung der GrESt vorläufig nach § 165 AO durchzuführen.

    Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ferner macht sie geltend, dass es sich bei dem streitbefangenen Bodenschatz nicht um gewöhnliche Kiese und Sande, sondern um hochwertige mineralische Rohstoffe handele, nämlich um Quarzsand, der sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eigne.

    Das Vorkommen sei deshalb ein bergfreier Bodenschatz i.S. des BBergG, der nicht Grundstücksbestandteil sei. Sie habe bei der Regierung von Oberbayern ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet. Das erforderliche Raumordnungsverfahren sei eingeleitet.

    Das Finanzamt beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,

    die Klage abzuweisen.

    Ergänzend trägt es vor, dass nach einer Auskunft des Landratsamts das streitbefangene Grundstück als Vorrangfläche zur Sicherung und Gewinnung von Kies und Sand im Regionalplan Donau-Wald ausgewiesen sei. Im Übrigen verweist es auf eine Stellungnahme des Bergamts-Südbayern vom 05.09.2000 mit beigefügtem Merkblatt (Bl. 22-25 FG-Akte).

    Mit Bescheid vom 20.12.2002 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die GrESt blieb mit 148.950 DM (76.156,93 EUR) unverändert.

    Am 17.03.2004 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

    Gründe

    II.

    Die Klage ist nicht begründet.

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im bürgerlichen Recht zu verstehen. Damit gehören die Bestandteile des Grundstücks zum Grundstück selbst, so dass auch die für Grundstücksbestandteile gesondert ausgewiesene Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Die laut Vertrag vom 15.12.1998 miterworbenen Bodenschätze (Ton, Lehm, Kies) sind als sog. grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, Bestandteile des Grundstücks.

    Etwas anderes gilt nur für sog. bergfreie Bodenschätze i.S. des § 3 Abs. 3 BBergG (vgl. Hofmann, GrEStG, 7. Aufl. RdNr 5 zu § 2, Borutau, GrEStG, 15. Aufl. RdNr. 101 u. 102 zu § 2 und Pahlke, GrEStG, 2. Aufl., RdNr. 13 und 51 zu § 2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hierunter fallen jedoch die streitbefangenen Bodenschätze – auch wenn sie Quarzsand enthalten – nicht.

    Der Senat sah deshalb keinen Anlass, das Verfahren bis zum Abschluss der für einen Abbau erforderlichen Genehmigungsverfahren auszusetzen., weil diese nur den Abbau grundeigener, nicht aber bergfreier Bodenschätze betreffen können.

    Aufgrund der grunderwerbsteuerrechtlichen selbständigen Definition des Grundstücksbegriff kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob der Bodenschatz unter ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.1997 a.a.O.) als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln wäre. Grunderwerbsteuerrechtlich handelt es sich trotz der Ausweisung eines gesonderten Kaufpreises nicht um ein nicht zu den Grundstükken zu rechnendes Mineralgewinnungsrecht bzw. eine Gewerbeberechtigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GrESt, zumal vor dem Erwerbszeitpunkt kein derartiges Recht begründet, d.h. mit dinglicher Wirkung verselbständigt worden war.

    Der Senat vermag auch keinen Grund dafür zu erkennen, warum, entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin die GrESt vorläufig festzusetzen wäre.

    Gegen die Höhe der festgesetzten GrESt sind in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten erzielten tatsächlichen Verständigung über die Höhe der gemeinen Werke des miterworbenen Inventars und des Grund und Bodens mit Bodenschatz keine Bedenken mehr ersichtlich.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenGrEStG § 2 Abs. 1 S. 1, BBergG § 3 Abs. 3