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  • 22.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114112

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 27.09.2011 – 1 U 1798/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    1 U 1798/11
    In dem Rechtsstreit ... wegen Schadenersatzes erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2011 folgenden Beschluss:

    Tenor:
    I.
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 06.04.2011, Az. 22 O 568/10, wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
    II.
    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    III.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.571,12 EUR festgesetzt.
    Gründe
    I.

    Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

    Auf den Senatsbeschluss vom 25.08.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klägerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben wurde, hat sich zu dem am 02.09.2011 zugestellten Senatsbeschluss nicht mehr geäußert.

    II.

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 ZPO.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

    Der Streitwert errechnet sich aus der Addition der Berufungsanträge (3.000 EUR Schmerzensgeld, 71,12 EUR materieller Schaden, 1.500 EUR Feststellungsantrag).

    RechtsgebietMietrechtVorschriften§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO