16.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120489
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 12.01.2012 – 13 W 38/11
1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
2. Bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 49a GKG steht dem Gericht - auch dem Beschwerdegericht - ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt.
3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).
13 W 38/11
In Sachen
...
- Kläger / Berufungsbeklagter / Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte:
...
gegen
...
- Beklagte / Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter:
...
- Beschwerdeführer -
wegen Beschlussanfechtung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch
Richter am Oberlandesgericht Dold,
Richter am Oberlandesgericht Andelfinger und
Richter am Oberlandesgericht Dr. Katzenstein
b e s c h l o s s e n :
Tenor:
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011 - 19 S 27/10 - wird mit der Maßgabe
z u r ü c k g e w i e s e n ,
dass der Streitwert von Amts wegen für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 € und für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 € festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde die Erhöhung des durch das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. Juli 2011 festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage ..., mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2009, unter anderem den Beschluss über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung in Höhe von 22.052,21 € für das Wirtschaftsjahr 2008, für ungültig zu erklären. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 19. Mai 2010 legten die Beklagten Berufung ein. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 13. Juli 2011 die Anfechtungsklage in Bezug auf die noch nicht bestandskräftigen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Oktober 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, entschied die 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 28. Juli 2011 gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und setzte zugleich den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.017,70 € und für das Berufungsverfahren auf 4.271,32 € fest. Dabei beinhaltete die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen den Teilstreitwert bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung, den das Landgericht Stuttgart unter Zugrundelegung der "Hamburger Formel" auf 3.271,32 € festsetzte. Auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011 wird Bezug genommen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2. August 2011 zugestellten Beschluss des Landgerichts Stuttgart legte dieser mit Schriftsatz vom 6. August 2011 im eigenen Namen Beschwerde mit dem Ziel ein, den Streitwert bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für beide Instanzen von 3.271,32 € auf 6.863,90 € zu erhöhen. Auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 6. August 2011, in dem die Beschwerde zugleich begründet wurde, wird Bezug genommen.
Durch Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zugleich wurden die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II. Die durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011, soweit der Streitwert für beide Instanzen festgesetzt wurde, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Zugleich war der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 € sowie für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 € festzusetzen.
1. Die durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Sechsmonatsfrist eingelegt, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- €, § 68 Abs. 1 GKG.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG RN 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 3.9.2009 - 7 W 57/09).
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht allenfalls mit der Revision oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Denn § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG meint mit dem "nächsthöheren Gericht" nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächsthöhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächste höhere Gericht ist. Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).
2. Die Streitwertbeschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Erhöhung der durch das Landgericht Stuttgart für beide Instanzen festgesetzten Streitwerte anstrebt, ist jedoch unbegründet. Vielmehr war der Streitwert, den das Landgericht Stuttgart für die Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung auf 3.271,32 € festgesetzt hatte, gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern und auf 2.205,22 € festzusetzen mit der Folge, dass der durch das Landgericht Stuttgart für beide Instanzen festgesetzte Streitwert insgesamt von Amts wegen abzuändern und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 € sowie für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 € festzusetzen war. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG liegen vor. Hiernach kann das Rechtsmittelgericht von Amts wegen die Festsetzung des Streitwerts ändern, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, wobei die Änderung nur innerhalb von 6 Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Sechsmonatsfrist ist gewahrt, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 13. Juli 2011 die Anfechtungsklage in Bezug auf die noch nicht bestandskräftigen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Oktober 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und sich hiermit das Verfahren anderweitig erledigt hat (Hartmann, aaO., § 63 GKG RN 18).
a) Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
Bei der Bestimmung des Streitwerts, insbesondere bei der Bewertung des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.8.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, Seite 56; Hartmann, aaO., § 49a GKG RN 2). Das Beschwerdegericht, das die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern hat, hat eigenständig das ihm zustehende Ermessen auszuüben. Anders verhält es sich lediglich in einem - hier nicht vorliegenden - Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56 m.w.N.).
b) Im Rahmen des eigenständig auszuübenden Ermessens bewertet der erkennende Senat das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinne des §§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20 % des Nennbetrags der angefochtenen Gesamtjahresabrechnung, somit auf (20 % x 22.052,21 € =) 4.410,44 €.
Wird ein nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 WEG gefasster Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten, kommt es für die Wertfestsetzung grundsätzlich zunächst darauf an, ob der Kläger die Ungültigerklärung des Beschlusses in seiner Gesamtheit betreibt oder ob er seine Klage von vornherein auf einzelne Kostenpositionen begrenzt (Suilmann, in: Jennißen, WEG, § 49a GKG RN 16). Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass der Kläger den Beschluss über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung insgesamt angefochten hat, was von der Beschwerde auch nicht angegriffen wird. Steht die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten (anders jedoch OLG Bamberg, Beschluss vom 29.7.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, Seite 887; Grauer, ZMR 2011, 890). Auch wenn die Beschlussanfechtung die Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung in seiner Gesamtheit anstrebt, beträgt das Interesse der Beteiligten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung lediglich einen Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung. Dies folgt daraus, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können (so bereits Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.8.1979 - BReg. 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19.5.2000 - 15 W 118/00, NZM 2001, Seite 549).
Bei der Bemessung der Höhe dieses Bruchteils ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; eine schematische prozentuale Herabsetzung verbietet sich (Monschau, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., RN 6346; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549). Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, aaO., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls übt der erkennende Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen auf 20 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung, somit auf 4.410,44 € festgesetzt wird. Da gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen ist, beträgt der Streitwert somit (50 % x 4.410,44 € =) 2.205,22 €.
Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, aaO., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke/Schmid, aaO., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider/Herget, aaO., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei). Zwar war nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a. F. der Geschäftswert grundsätzlich nach dem (vollen) Interesse der Beteiligten an der Entscheidung zu bestimmen, während nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert lediglich auf 50 % dieses Interesses festzusetzen ist. Der Umstand, dass somit der Streitwert regelmäßig - sofern die Sonderregelungen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG nicht eingreifen - grundsätzlich nur die Hälfte des nach alter Rechtslage zu bestimmenden Geschäftswerts beträgt, führt nicht dazu, dass nun auch das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung anders als nach alter Rechtslage zu bestimmen wäre. Vielmehr wollte der Reformgesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (Drucksache 16/887) durch die im Vergleich zur alten Rechtslage vorgenommene Halbierung des Streitwerts lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass das Kostenrisiko (bei gleichem Streitwert) aufgrund des Reformgesetzes für eine Partei deutlich erhöht wurde und somit durch eine Halbierung des Streitwerts das Kostenrisiko einer Partei an deren Kostenrisiko vor Inkrafttreten des Reformgesetzes angenähert werden sollte. Dies folgt insbesondere aus der Begründung zum oben genannten Gesetzentwurf (Drucksache 16/887), in der Folgendes ausgeführt wird:
"Durch die Erstreckung der ZPO-Regelungen auf Verfahren in Wohnungseigentumssachen wird sich das Kostenrisiko für ein solches Verfahren für die einzelnen Beteiligten erheblich erhöhen: Gerichtskosten sind nicht mehr nach den Regelungen der Kostenordnung (§ 1 KostO), sondern nach denen des Gerichtskostengesetzes (§ 1 Nr. 1a GKG) zu erheben. Die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz sind bei demselben Wert um etwa das Vierfache höher als die Gebühren nach der Kostenordnung. Im Hinblick darauf, dass nicht mehr der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 12 FGG, sondern der Beibringungsgrundsatz der Zivilprozessordnung für Verfahren in Wohnungseigentumssachen gelten soll, wird für weit mehr Beteiligte als bisher die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bestehen. Schließlich kann eine Partei nicht mehr wie bisher damit rechnen, dass sie im Falle des Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite nicht erstatten muss. Tatsächlich sehen Gerichte nach derzeitiger Rechtslage in aller Regel davon ab, gemäß § 47 Satz 2 WEG zu bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Durch Erstreckung der ZPO - Regelungen wird nunmehr eine unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Regel die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu erstatten haben. ..... (Daher ist) im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Justizgewährungspflicht ein gegenüber der bisherigen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich reduzierter Streitwert erforderlich".
Auch der Umstand, dass § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. nicht (inhaltsgleich) in der Neuregelung des § 49a GKG übernommen wurde, führt nicht dazu, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen bei einer Beschlussanfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung nun grundsätzlich anders als nach alter Rechtslage zu bestimmen wäre. § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. sah vor, dass der Geschäftswert niedriger festzusetzen ist, wenn die nach einem Geschäftswert, der nach dem (vollen) Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festgesetzt wurde, berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Durch diese Regelung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es mit der Justizgewährungspflicht nicht vereinbar wäre, den Rechtssuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, BVerfGE 85, Seite 337). Die von der überwiegenden Rechtsprechung bereits nach früherer Rechtslage vorgenommene Bestimmung des Interesses der Beteiligten an der Entscheidung auf regelmäßig 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung im Falle einer Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung beruhte nicht auf der Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a.F., sondern trug - wie oben aufgezeigt - dem Umstand Rechnung, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligen Wegfall führen können. Erst in einem zweiten Schritt wurde nach alter Rechtslage geprüft, ob der so gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. ermittelte Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. niedriger festzusetzen ist, weil die so berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).
Auch die Reduzierung des Streitwerts auf 50 % des (vollen) Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG sollte nicht die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. ersetzen. Vielmehr wurde diese Regelung ausweislich der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetzes (Drucksache 16/887) dadurch ersetzt und zugleich konkretisiert, dass der Streitwert weder das Fünffache des Wertes des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetreten noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen darf (§ 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs hat sich der Gesetzgeber somit ausdrücklich der Praxis einiger Oberlandesgerichte angeschlossen, die bereits nach alter Rechtslage die Begrenzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. auf das Fünffache des Einzelinteresses vornahmen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).
c) Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG im vorliegenden Rechtsstreit keine Änderung des gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt. Hierauf wird Bezug genommen. Auch durch die Reduzierung des Streitwerts bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung von 3.271,32 € auf 2.205,22 € ändert sich hieran nichts.
III. 1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von vornherein nicht in Betracht, da diese nicht statthaft ist. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (hierzu BGH ZIP 2009, Seite 2172).