· Nachricht · Ausschließliche Zuständigkeit
Amtsgericht für Wohnraummietsachen zuständig
| Für die ausschließliche Zuständigkeit der AG in Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2a GVG ist nicht nur der schlüssige Vortrag des Klägers, sondern auch des Beklagten zu beachten (LG Berlin 13.2.20, 67 O 78/19, Abruf-Nr. 214580 ). |
Die Zuständigkeit wird mithin auch begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwendet, der klagende Vermieter dieses aber bestreitet.
Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 58 | ID 46394898