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  • · Fachbeitrag · Berufungsbegründung

    Berufungsbegründung: Minimalanforderungen müssen erfüllt sein

    | Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Selbst diese Minimalanforderungen werden in der Praxis immer wieder nicht eingehalten wie die aktuelle Entscheidung des BGH (4.11.15, XII ZB 12/14, Abruf-Nr. 182379 ) zeigt. Dann muss die Rechtsbeschwerde zwingend als unzulässig verworfen werden, sofern kein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. |

     

    Sachverhalt

    Das vom Kläger gemietete Ladenlokal befindet sich im rückwärtigen Teil der Eingangshalle des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses seitlich neben dem hinteren Eingang. Dieser war während der von der Beklagten ausgeführten Umbauarbeiten geschlossen. Der Kläger möchte den Verdienstausfall ersetzt bekommen und weiterer Ersatzansprüche festgestellt wissen. Hier eine bezifferten Mietminderung, hilfsweise dass er berechtigt sei, wegen überzahlter Mieten gegen künftige Mietansprüche aufzurechnen.

     

    Das LG weist die Klage ab. Der Kläger habe ausweislich des Mietvertrags darlegen und beweisen müssen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten am hinteren Eingang zur erheblichen Abnahme seines Kundenstroms und somit ursächlich zu einem Rückgang seines Gewinns geführt hätten. Das sei ihm nicht gelungen weil der Anteil der Kundschaft, den er über den hinteren Eingang bezogen habe, nicht tauglich unter Beweis gestellt worden sei. Der Kläger habe vielmehr einen Umsatz geschätzt, der seinen umsatzstärksten Monat überstiege, ohne seine Kosten und Aufwendungen abzuziehen. Die Feststellungsanträge seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.