· Fachbeitrag · Mieterhöhung
Mietspiegel: Bei ungewöhnlichen Steigerungen ist ein Stichtagszuschlag zulässig
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Mietspiegel sind im Gegensatz zur dynamischen ortsüblichen Vergleichsmiete statisch. Sie spiegeln diese nur zu einem in der Vergangenheit liegenden Erhebungsstichtag wider. Der BGH entscheidet, dass der Tatrichter einen Stichtagszuschlag vornehmen darf, wenn sich zwischen dem Erhebungsstichtag und dem Zugang des Erhöhungsverlangens die ortsübliche Vergleichsmiete ungewöhnlich steigert. |
Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf den Reutlinger Mietspiegel 2013 (Stand: 5/13) forderten die Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 29.11.13 auf, einer Erhöhung der Miete um 122,35 EUR ab dem 1.2.14 zuzustimmen. Während der für die Wohnung maßgebliche Mittelwert des Mietspiegels 2013 noch bei 6,275 EUR/m2 gelegen hat, lag derjenige des Mietspiegels 2015 bereits bei 7,05 EUR/m2. Das entspricht für die dazwischenliegenden 19 Monate einer ungewöhnlichen Steigerungsrate von insgesamt 12,35 Prozent. Die Beklagten akzeptierten lediglich 40 EUR Erhöhung.
Das AG billigt den Klägern anhand eines statistischen Preisindexes für Wohnungsmieten einen Zuschlag von 1,16 Prozent für den gesamten Zeitraum von 5/13 bis 2/14 zwecks Inflationsausgleichs zu und gibt der Zustimmungsklage in Höhe weiterer 22 EUR monatlich statt. Das LG ermittelt durch lineare Interpolation zwischen den für die Wohnung der Beklagten bekannten Werten des Mietspiegels 2013 und des Mietspiegels 2015 eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete und weist die Berufung zurück. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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