· Fachbeitrag · Mieterhöhungsprozess
Vermieter muss Kosten eines für ihn ungünstigen Flächengutachtens nicht ausnahmslos allein tragen
von Günther Geldmacher, RiOLG a.D., Düsseldorf
| Streit über die bei Mieterhöhungen maßgebliche Wohnfläche ist Gerichtsalltag. Wird hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt, sind die Kosten oft vierstellig. Fällt das Gutachten zulasten des Vermieters aus, entspricht es verbreiteter Gerichtspraxis, ihm nach § 96 ZPO dessen Kosten aufzuerlegen, selbst wenn die Zustimmungsklage (teilweise) Erfolg hat. Der BGH schiebt dieser Praxis einen Riegel vor und zeigt, welche Grundsätze die Gerichte beachten müssen. |
Sachverhalt
Die Wohnfläche ist im Mietvertrag mit „ca. 94,48 qm“ ausgewiesen. Der Mieter behauptet im Zustimmungsprozess, die Fläche sei 12,46 Prozent geringer, als angegeben. In den Instanzen werden zwei Gutachten eingeholt und eine Flächenabweichung von 11,08 Prozent festgestellt. Das LG legt die Sachverständigenkosten der Vermieterin auf. Zu Unrecht, wie der BGH urteilt. Dies sei ermessensfehlerhaft und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Der BGH verteilt die Kosten nach Maßgabe von § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO anteilig auf beide Parteien (17.4.19, VIII ZR 33/18, Abruf-Nr. 209085).
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