· Fachbeitrag · Nebenkosten
Abrechnungsreife nach Rechtshängigkeit der Vorschussklage: Richtig reagieren in der 2. Instanz
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Tritt die Abrechnungsreife der Nebenkostenabrechnung erst zwischen den Instanzen oder im Berufungsverfahren ein, kann der Vermieter den Anspruch auf Vorschusszahlung nicht mehr geltend machen. Hier muss der Prozessbevollmächtigte des Vermieters prozessual reagieren, da die Klage ansonsten abgewiesen wird. Der folgende Beitrag stellt die prozessualen Konsequenzen für die 2. Instanz vor. |
1. Verfahren 2. Instanz
Wird das Stadium der Abrechnungsreife erst zwischen den Instanzen oder im Berufungsverfahren erreicht, ist prozessual zwischen der Berufung des Mieters und der Berufung des Vermieters zu unterscheiden.
a) Berufung des Mieters
Legt der Mieter gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständiger Miete Berufung ein, muss der Vermieter zur Vermeidung einer (teilweisen) Klageabweisung reagieren und - wie in 1. Instanz - entweder die Klage in Höhe der anteiligen Vorauszahlungen für erledigt erklären oder gemäß § 264 Nr. 2, 3 i.V. mit § 525 ZPO von der Vorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage wechseln.
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