· Fachbeitrag · Nebenkostenvorauszahlungen
Verzugszinsen sind (längstens) bis zur Abrechnungsreife geschuldet
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Gerät der Mieter mit Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug, bleiben dem Vermieter die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten. Ihm sind deshalb für die Zeit bis zur Abrechnungsreife auch noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst wegen eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können (BGH 26.9.12, XII ZR 112/10, Abruf-Nr. 123571). |
Sachverhalt
Die Klägerin als Vermieterin verlangt von der Beklagten u.a. ausgerechnete Verzugszinsen wegen der unvollständigen bzw. verspäteten Zahlung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen in 2004 (8.349,88 EUR) und 2005 (5.233,88 EUR). Das OLG hat die Klage insoweit abgewiesen. Grund: Nach Abrechnung der Nebenkosten bestehe allenfalls ein vertraglicher Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung eines möglichen Abrechnungssaldos, nicht jedoch mehr auf Zahlung einer Vorauszahlung. Da ein Nachzahlungsanspruch nicht bestehe, habe sich die Beklagte auch nicht in Verzug befunden. Die Revision hat Erfolg.
Praxishinweis
Mit Abrechnungsreife, die auch bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Nebenkostenvorauszahlungen bestimmt waren (BGH MK 11, 43, Abruf-Nr. 110020; MK 10, 59 Abruf-Nr. 100552), geht der insoweit bestehende Zahlungsanspruch des Vermieters unter. Rückständige Vorschüsse muss der Mieter trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs dann nicht mehr zahlen. Grund: Nebenkostenvorauszahlungen sollen dem Vermieter ihrem Zweck entsprechend lediglich vorübergehend eine Vorfinanzierung seiner entsprechenden Aufwendungen ersparen.
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