· Fachbeitrag · Nichtzulassungsbeschwerde
Übergangsfrist wird nochmals verlängert
| Nach § 26 Nr. 8 S. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nach § 544 ZPO nur zulässig, wenn der Beschwerdewert der Berufungsentscheidung 20.000 EUR übersteigt. Diese Regelung läuft zum 30.6.18 aus. |
1. Erhöhte Geschäftsbelastung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO am 27.10.11 ist ein signifikanter Anstieg der Geschäftsbelastung bei den Zivilsenaten des BGH zu verzeichnen. Grund: Mit der Reform des § 522 ZPO wurde die Möglichkeit geschaffen, gegen einen ‒ zuvor unanfechtbaren ‒ Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel einzulegen, das auch bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Das heißt: Infolge der Gleichstellung von Zurückweisungsbeschluss und Berufungsurteil kommt seither auch für die Anfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschlüssen die in § 26 Nr. 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) festgeschriebene Wertgrenze in Höhe von 20.000 EUR zum Tragen.
2. Verlängerung beschlossen
Die Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestags sehen die Gefahr, dass es ohne eine Anschlussregelung, insbesondere ohne die Beibehaltung einer Wertgrenze über den 30.6.18 hinaus zu einer nicht tragbaren Mehrbelastung der Zivilsenate beim BGH kommt. Um dies zu verhindern, soll die geltende Frist nochmals und zwar um 1,5 Jahre bis zum 31.12.19 verlängert werden. Damit soll zugleich die Möglichkeit geschaffen werden, eine Evaluierung der Geschäftsentwicklung bei allen Zivilsenaten des BGH durchzuführen.
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