20.04.2018 · Nachricht · Normenkontrollverfahren
Gericht muss Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausüben
| Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (hier zur Klärung der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB) erfordert, dass das Gericht das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen gem. § 148 ZPO pflichtgemäß ausübt. Dies setzt voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den iudex a quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (LG Berlin 1.3.18, 67 T 20/18, Abruf-Nr. 200771 ). |
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