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  • · Fachbeitrag · Obhutspflicht

    Vermieter trifft nachvertragliche Obhutspflicht an Post des Mieters

    | Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen. |

     

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen trifft, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt (Schmidt-​Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 546 Rn. 59).

     

    Nichts anderes kann für Postsendungen gelten, die für den Mieter bestimmt sind und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten. Auch hier ist er aufgrund der nachwirkenden vertraglichen Obhuts- und Aufbewahrungspflichten nicht berechtigt, sich dieser Sendungen einfach zu entledigen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn es sich - wie hier - nicht nur um unwichtige Werbesendungen sondern ersichtlich um wichtige Geschäftspost für ein Anwalts- und Notarbüro handelt (LG Darmstadt 30.12.13, 25 T 138/13, Abruf-Nr. 140815).

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 57 | ID 42579287