· Fachbeitrag · Räumungsbeschwer
Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen den Beschwerdewert nicht
| Scheitert die Räumungsklage bei Wohnraum in den Instanzen und wird die Revision nicht zugelassen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn eine Beschwer von über 20.000 EUR erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Sie wird in Räumungsverfahren mit geringer Miete oft nicht erreicht, wenn nur die Nettomiete einbezogen wird. Der BGH hält daran fest, dass Betriebskostenvorauszahlungen die Räumungsbeschwer nicht erhöhen. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Vermieterin der an den Beklagten vermieteten Wohnung. Die Miete beträgt monatlich 427,88 EUR netto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 207 EUR. Die Räumungsklage hat in den Instanzen keinen Erfolg. Ausgehend von einem Beschwerdewert von 26.664,96 EUR (42 x 634,88 EUR), legt die Klägerin gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH berechnet die Rechtsmittelbeschwer mit nur 17.970,96 EUR (42 x 427,88 EUR) und weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück (14.6.16, VIII ZR 291/15, Abruf-Nr. 186915).
Relevanz für die Praxis
Fehler bei der Berechnung der Räumungsbeschwer passieren auf zweierlei Weise. Entweder wird der Beschwerdewert nach dem gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf das Jahresentgelt begrenzten Gebührenstreitwert bemessen oder es werden die Betriebskostenvorauszahlungen in die Berechnung einbezogen.
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