· Fachbeitrag · Räumungsprozess
Streitwert bei Räumung ist das jährlich zu zahlende Entgelt
| Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und dieser Anspruch auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses gestützt, ist stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend. |
Dies gilt laut OLG Düsseldorf (19.7.11, I-24 W 59/11, Abruf-Nr. 113706) ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht (§ 41 II 2 GKG).
- Unter „Entgelt“ ist das Grundentgelt einschließlich einer nicht besonders abzurechnenden Betriebskostenpauschale zu verstehen.
- Die Mehrwertsteuer ist als unselbstständiger Teil des Entgelts neben der Hauptforderung zu berücksichtigen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 200 | ID 30181090