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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Bei Herausgabeklagen zählt immer der Jahresnutzwert

    | Ist der Vermieter zugleich Eigentümer und stützt er sein Herausgabeverlangen gegen den Untermieter zumindest auch auf sein Eigentum, ist für den Streitwert der Herausgabeklage immer der Jahresnutzungswert maßgeblich, § 41 Abs. 2 S. 2 GKG. |

     

    Dies gilt auch, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt. Bei einer Herausgabeklage des Eigentümers ist der Mieter bereits dadurch privilegiert, dass nicht der Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks, sondern nur der Jahresnutzungswert zu Grunde gelegt wird; eine weitergehende Begünstigung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (OLG Celle 12.10.12, 2 W 269/12, Abruf-Nr. 123409).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Streitwert bei künftiger Nutzungsentschädigung, KG MK 11, 199, Abruf-Nr. 113704
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36656020