· Fachbeitrag · Streitwert
Streitwert für künftige Nutzungsentschädigung
Die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung hat - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO zu erfolgen und ist in einfach gelagerten Fällen auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (OLG Celle 17.2.14, 2 W 32/14, Abruf-Nr. 140813).
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 56 | ID 42579285