· Fachbeitrag · Streitwert
Wertfestsetzung bei Anfechtung einer Jahresabrechnung
| Wird ein Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten, kommt es für die Wertfestsetzung zunächst darauf an, ob der Kläger die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses betreibt oder ob er die Klage von vornherein auf einzelne Kostenpositionen begrenzt. |
Selbst wenn der Kläger den gesamten Beschluss für ungültig erklären lassen will, beträgt das Interesse der Beteiligten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur einen Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung. Denn: Auch bei durchgreifenden Beanstandungen bleiben stets erhebliche Ausgaben der WEG bestehen, sodass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können. Bei der Bemessung der Höhe dieses Bruchteils ist auf die Einzelfallumstände abzustellen. Eine schematische prozentuale Herabsetzung verbietet sich (OLG Stuttgart 12.1.12, 13 W 38/11, Abruf-Nr. 120489).