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  • · Fachbeitrag · ZVG-Zuschlag

    Nach Räumungsvollstreckung fehlt sofortiger Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis

    | § 885a ZPO ermöglicht dem Gläubiger eine beschränkte Räumung, die de facto nur im Austausch von Türschlössern besteht. Der BGH wendet die Vorschrift auch für die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss an, auch wenn hier kein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird. |

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betrieb auf der Grundlage eines Zuschlagsbeschlusses gem. § 93 Abs. 1 ZVG die Räumung eines vom Schuldner bewohnten Hauses. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher mit einer beschränkten Räumung gem. § 885a ZPO. Mit seiner Erinnerung hat der Schuldner geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil aus einem Zuschlagsbeschluss nicht gem. § 885a ZPO beschränkt geräumt werden dürfe. Das AG Böblingen (BeckRS 2016, 122287) hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Räumung ist noch am Tag der Beschlussfassung gemäß § 885 a ZPO vollzogen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt ebenso erfolglos (LG Stuttgart BeckRS 2016, 122286) wie die zugelassene Rechtsbeschwerde.

     

    • 1. Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).
    • 2. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden.