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Unwirksamkeit von Vollmachtsklauseln
| Die Klausel: „Erklärungen können grundsätzlich von oder gegenüber nur einem Vermieter/Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen.“ ist unwirksam. |
Sie benachteiligt den Mieter unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie nicht nur eine Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen, sondern auch zur Abgabe solcher beinhaltet und hierfür kein berechtigtes Interesse des Vermieters als Verwender ersichtlich ist, vielmehr die Missbrauchsgefahr zulasten der Mieter erhöht. Überdies ist sie auch unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Vollmacht auch Erklärungen umfasst, die die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge haben, diese zumindest nicht eindeutig ausschließt (AG Hamburg 18.10.18, 48 C 60/18, Abruf-Nr. 207038).