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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Mietpreisbremse auch in Baden-Württemberg

    von Jochen Barthelmess, RiLG i. R., Stuttgart

    | Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit Verordnung vom 29.9.15 die Gebiete (Gemeinden) in Baden-Württemberg bestimmt, die der zum 1.6.15 in Kraft getretenen sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) unterliegen (Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg - MietBgVO BW vom 29.9.15, GBl vom 14.10.15 S. 852). |

    1. Ermächtigung der Landesregierungen

    Wird ein Mietvertrag über Wohnraum in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt abgeschlossen, darf die Miete gemäß § 556d Abs. 1 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) höchstens um 10 Prozent überschreiten. Solche „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 S. 2 und 3 BGB), wobei im Satz 3 vier Beispielsfälle genannt sind. Diese Gebiete können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestimmt werden (§ 556d Abs. 2 S. 1 BGB).

     

    Von dieser Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hat nun - nach den Bundesländern Berlin, Nordrhein-Westfalen und Bayern - auch das Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Die genannte Rechtsverordnung ist gemäß § 2 am 1.11.15 in Kraft getreten und tritt nach fünf Jahren außer Kraft.