· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Mietpreisbremse seit 1.8.15 auch in Bayern
von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München
| Nach Berlin und NRW ist die Mietpreisbremse ab 1.8.15 nun auch in Bayern eingeführt. Mit Verordnung vom 14.7.15 hat die Bayerische Staatsregierung die Gebiete bestimmt, in denen die Mietpreisbegrenzung angewendet werden soll. |
1. Grundlage
Die Bayerische Staatsregierung hat von dem durch § 556d Abs. 2 BGB eingeräumten Recht nun Gebrauch gemacht, für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. In diesen Gebieten gilt, dass bei Neuvermietungen, mit Ausnahme der Vermietung von Neubauwohnungen und umfassend modernisierten Wohnungen, die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent überschritten werden darf. Ausnahme: Es wird nur die Miete verlangt, die der Vormieter gezahlt hat. Die Verordnung ist am 1.8.15 in Kraft getreten. Sie tritt am 31.7.20 außer Kraft.
2. Zustandekommen der Verordnung
Bereits 2014 haben das Bayerische Innen- und das Bayerische Justizministerium eine „Erhebung zur Wohnraumversorgung“ in Auftrag gegeben, die durch das Landesamt für Statistik durchgeführt wurde. Durch diese Erhebung sollten die Gemeinden in Bayern ermittelt werden, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist, sodass sie für die Mietpreisbremse in Betracht kämen.
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