21.06.2017 · Fachbeitrag · Ausschließlicher Gerichtsstand (§ 29a ZPO)
Für Ansprüche zwischen Mitmietern gilt normaler Gerichtsstand
| Zieht ein Mitmieter aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, bleibt er formal Mitmieter und aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Aber auch der verbleibende Mieter kann Ansprüche haben. |
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