· Fachbeitrag · Beschädigung der Mietsache
Wenn der Gast auf der Party randaliert - wann muss der Mieter für den Schaden haften?
von Christof Stellwaag, Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
| Der Mieter muss nicht für Schäden einstehen, die ein Gast nur bei Gelegenheit seiner Anwesenheit verursacht hat, so das AG Pfaffenhofen. |
Sachverhalt
Ein Vermieter verlangte von seinem Mieter, den Schaden an einer Wohnungstür zu ersetzen. Diesen hatte ein Gast des Mieters verursacht. Der formularmäßige Mietvertrag sah vor, dass der Mieter für Schäden haftet, die von Dritten verursacht wurden.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das AG sah die Haftungsregelung im Mietvertrag als unangemessene Benachteiligung und damit als unwirksam an (§ 307 BGB). Es bezog sich auf die Entscheidung des BGH vom 15.5.91 (VIII ZR 38/90). Danach soll die gesetzliche Haftung des Mieters für Handeln Dritter gem. §§ 278 und 831 BGB auf die Fälle beschränkt sein, in denen Dritte auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen oder denen er den Gebrauch überlassen hat. Dieser Haftungsumfang solle durch den vorliegenden Mietvertrag ausgedehnt werden. Dafür sei aber kein rechtfertigender Grund ersichtlich.
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