· Fachbeitrag · Betriebsbedarf
Soziale Projekte sind keine Selbstläufer
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Auch soziale Projekte rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB. Dies hat der BGH jetzt klargestellt. |
Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der klagende Verein erwarb das Hausgrundstück 2014. Es ist nach seiner Darstellung renovierungs- bzw. sanierungsbedürftig. Der Kläger ist Mitgesellschafter der GGP, die Trägerin von Einrichtungen für Betreuung ist. Diese beabsichtigt, die Gebäude ohne finanzielle Belastung für den Kläger im Rahmen eines Arbeits- und Lebensprojekts zu sanieren und umzubauen. Entstehen sollen neue Wohnplätze für psychosoziale Wohngruppen. Die Kosten für das Projekt sollen über mit den Kostenträgern zu vereinbarende Vergütungen für sozialpsychiatrische Leistungen finanziert werden. Hierzu zählt auch ein Investitionsbetrag nach §§ 75 ff. SGB XII pro Tag und Wohnplatz. Der Kläger möchte das Grundstück zur Projektverwirklichung an die GGP vermieten.
Er kündigte das ‒ zu diesem Zeitpunkt einzig noch bestehende ‒ Mietverhältnis mit den Beklagten gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Anders könne das geplante Arbeits- und Lebensprojekt nicht realisiert werden, denn die Zahlung eines Investitionszuschusses von 2,1 Mio. EUR sei unabdingbar verbunden mit dem Einrichten der neun Wohnplätze. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. In der Klageschrift kündigte der Kläger das Mietverhältnis vorsorglich erneut zum 30.9.15. Die Räumungsklage scheitert in II. Instanz. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wurden einzelne Räume nach ihrer Sanierung bereits genutzt. Der BGH weist die Revision zurück.
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