· Fachbeitrag · Betriebskosten
Brennpunkte bei der Umlagefähigkeit
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
| Die Nebenkosten sind die „zweite Miete“. Umso wichtiger ist es für Mieter und Vermieter zu erkennen, welche Nebenkosten in welchem Umfang umgelegt werden können und welche nicht. Der folgende Beitrag bietet Lösungen für die wichtigsten Problemfälle (Fortsetzung von MK 12, 103 ). |
1. Grundsteuer
Besondere Vorsicht ist bei der Umlage der Grundsteuer in gemischt genutzten Einheiten geboten, wenn also neben Wohneinheiten eine oder mehrere Gewerbeeinheiten zur Liegenschaft gehören. Es gilt zwar auch hier der Grundsatz, dass die Kosten gemäß dem mietvertraglich vereinbarten Umlageschlüssel zu verteilen sind. Erhält der Vermieter vom Finanzamt für die einzelnen Einheiten, mithin für jede Wohnung und Gewerbeeinheit, getrennte Grundsteuerbescheide, ist der Vermieter gehalten, die in dem einzelnen Bescheid ausgewiesene Grundsteuer auf die konkrete Mietfläche umzulegen. Eine bloße Addition der Beträge aus den Grundsteuerbescheiden und deren anschließende Umlage nach der Mietfläche verbietet sich hier (LG Frankfurt a.M. WM 86, 234).
PRAXISHINWEIS | Erscheint dem Mieter die Grundsteuer zu hoch, sollte er vom Vermieter die Grundsteuerbescheide anfordern. Ergibt sich aus den Belegen, dass für die Gewerbeeinheit einen gesonderten Bescheid ausgestellt wurde, sind diese Kosten aus den umzulegenden Kosten herauszurechnen. |
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