· Fachbeitrag · Betriebskosten
Die individualvertragliche Regelung „Sämtliche Betriebskosten trägt der Mieter“ ist wirksam
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Für die Wohnraummiete ist geklärt, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Betriebskostenvereinbarung zu stellen sind. Die Revision gegen OLG Celle ZMR 19, 263 gibt dem XII. Zivilsenat Gelegenheit, die Anforderungen an eine individualvertraglich wirksame Betriebskostenvereinbarung auch für Gewerberaummietverhältnisse festzulegen. Die Entscheidung ist ein „Muss“ für jeden mit gewerblichen Mietverträgen befassten Berater. |
Sachverhalt
Der Mietvertrag (13.8.90) über ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines Supermarkts mit Getränkehandel und Parkplätzen enthält zu den Betriebskosten die individualvertragliche Regelung:
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Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. (…) |
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