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  • 22.10.2021 · Nachricht · Betriebskosten

    Frist: § 556 Abs. 3 S. 5 BGB gilt auch für Wirtschaftlichkeitsgebot

    | Der Mieter kann einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot nur bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB geltend machen. Versäumt der Mieter diese Frist, unterfällt der Einwand dem Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 S. 6 BGB, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (LG Berlin 15.6.21, 67 S 61/21, Abruf-Nr. 225078 ). |