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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Kosten für die Pflege öffentlich genutzter Garten- oder Parkflächen sind keine Betriebskosten

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Zu den auf den Mieter bei vertraglicher Vereinbarung umlegbaren Kosten der Gartenpflege zählen auch die Kosten der Pflege der Außenanlagen. Befindet sich die Wohnung in einer Wohnanlage mit Park, erfordert die gärtnerische Pflege der Außenanlagen oftmals einen hohen Aufwand. Der BGH entscheidet erstmals, ob diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, wenn die Parkanlagen auch durch beliebige Dritte genutzt werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Mieter einer in einer Wohnanlage der Beklagten gelegenen Wohnung. Durch den zu der Wohnanlage gehörigen Park führt ein Verbindungsweg zwischen zwei Straßen. Ferner gibt es diverse Verbindungswege von den Häusern in den Park hinein.

     

    Die Kläger sind der Auffassung, sie schuldeten bezüglich der Nebenkostenabrechnungen u. a. die Position Pflege Außenanlage; deshalb ergäben sich die von ihnen geltend gemachten Guthaben. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die von der Beklagten geltend gemachte Nachforderung nicht besteht.