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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Nebenkostenabrechnung bei Wirtschaftseinheiten

    | Die Bildung einer Wirtschaftseinheit ist zulässig, wenn alle von einer gemeinsamen Heizung versorgten Gebäude zusammengefasst werden. |

     

    Werden in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude versehentlich vergessen und nicht „willkürlich“ herausgenommen, berührt dies die formelle Ordnungsgemäßheit nicht (BGH 13.3.12, VIII ZR 329/10, Abruf-Nr. 121494).

     

    Ein Wechsel des Abrechnungskreises bezüglich der Kosten für Kalt- und Abwasser ist nicht zu beanstanden, wenn auf diese Weise die Zahl der Ablesetermine reduziert wird und dies wegen der Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit sogar geboten ist (BGH 13.3.12, VIII ZR 291/11, Abruf-Nr. 121495).

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33683010