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  • 24.10.2022 · Nachricht · Betriebskosten

    Zwei aneinandergrenzende Immobilien sind keine Wirtschaftseinheit

    | Der Vermieter preisfreien Wohnraums ist bei der Abrechnung umlagefähiger Betriebskosten i. d. R. berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies ist nicht der Fall, wenn an einem Gebäude überall Balkone vorhanden sind, beim anderen aber nur vereinzelt, wenn nur eines der Gebäude Parkflächen hat, nur eines Grünflächen besitzt oder wenn in einem Gebäude zwei Wohnungen je Etage liegen, im anderen aber nur eine viel größere Wohnung je Etage (AG Gelsenkirchen 7.7.22, 210 C 230/20, Abruf-Nr. 231616 ). |