Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Abrechnung mit dem Mieter setzt keinen WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung voraus

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | § 24 Abs. 2 S. 2 II. BV, wonach Bewirtschaftungskosten nur angesetzt werden dürfen, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann, ist im Anwendungsbereich des § 556 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV nicht einschlägig. I. S. d. Vorschriften handelt es sich deshalb auch dann um abrechnungsfähige, laufend entstehende Betriebskosten, wenn die Wohnungseigentümer noch keinen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG gefasst haben (BGH 14.3.17, ZR 50/16, Abruf-Nr. 193696 . |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers. Der Mietvertrag sieht eine abzurechnende Vorauszahlung für im Einzelnen aufgeführte Betriebskosten vor. Als „Verteilungsschlüssel“ ist festgelegt, dass alle Betriebskosten entsprechend den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt werden. Der Beklagte will die ihm fristgerecht zugeleitete Betriebskostenabrechnung 2013 nicht ausgleichen. Er begründet dies u. a. damit, dass die von dem Kläger vorgelegte Verwalterabrechnung noch nicht durch die Eigentümer genehmigt worden sei und daher keine Grundlage für eine Abrechnung mit den Mietern sein könne.

     

    Der Beklagte wird in II. Instanz zur Zahlung verurteilt. Das LG (ZMR 16, 444) hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Betriebskostenabrechnung im Fall einer durch den Eigentümer vermieteten Eigentumswohnung lediglich nach einer - gegebenenfalls bestandskräftigen - Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung des Verwalters erstellt werden kann. Der VIII. Senat verweist auf seine Entscheidung MK 17, 67 (Abruf-Nr. 192229) und erteilt den Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Daraufhin wird die Revision zurückgenommen.