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  • 24.04.2024 · Nachricht · Betriebskostenabrechnung

    Belegvorlage muss in geordneter Form erfolgen

    | Nach § 259 Abs. 1 BGB muss der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege gewähren und diese in geordneter Form vorlegen. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, die Belege selbstständig zu ordnen (AG Münster 25.10.23, 38 C 1947/22, Abruf-Nr. 240775 ). |