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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Bereinigte Gesamtkosten: BGH vollzieht erwartete Kehrtwende

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung von Betriebskosten setzt u. a. mindestens voraus, dass die Gesamtkosten zusammengestellt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des VIII. Senats waren die Gesamtkosten einer Abrechnungsposition - aus formellen Gründen - auch dann vollständig anzugeben, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind. Es genügte nicht, nur die - um die nicht umlagefähigen Anteile - schon bereinigten Kosten auszuweisen. Wie bereits angedeutet ( MK 14, 7 , Abruf-Nr. 133789 ; MK 14, 117 , MK 141392), gibt der BGH diese Auffassung nunmehr endgültig auf. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin rechnet die Nebenkosten ihrer Wohnanlage jeweils gebäudeweise ab. Die Wohnanlage verfügt über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung. Diese versorgen die jeweils anderen Häuser mit. Die Klägerin hat deshalb bei den Kostenarten Wasser, Abwasser und Müllabfuhr in einem internen Rechenschritt zunächst die Gesamtkosten für die Wohnanlage ermittelt. Diese Kosten hat sie nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude verteilt. In der Nebenkostenabrechnung der Beklagten erschien nur der von der Klägerin für das jeweilige Gebäude errechnete „Gesamtbetrag“, der dann auf die Mieter des jeweiligen Gebäudes mittels des anzuwendenden Umlageschlüssels verteilt wurde. Deshalb entsprechen die für das jeweilige Gebäude in den Abrechnungen ausgewiesenen „Gesamtkosten“ nicht den Beträgen, die aus den Gebührenbescheiden der Gemeinde und den jeweiligen Rechnungen der Stadtwerke ersichtlich sind. Die Nachzahlungsklage scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg.

     

    • 1. Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.
    • 2. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht.