· Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung
Kein Änderungsangebot durch schlichte Übersendung einer abweichenden Abrechnung
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Teilt der Vermieter dem Mieter eine Änderung der Nebenkosten jeweils telefonisch oder schriftlich mit, liegt hierin sowie in der nachfolgenden Übersendung einer Abrechnung, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten eingestellt sind, ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung. Dieses kann der Mieter durch vorbehaltlosen Ausgleich der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung und der Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen annehmen (BGH 9.7.14, VIII ZR 36/14, Abruf-Nr. 150943). |
Sachverhalt
Der Mietvertrag über die von der Klägerin gemietete Eigentumswohnung lautet: „§ 3 Nr. 2: Neben der Miete sind monatlich anteilig nach der Größe der Wohnfläche die Kosten für Heizung Vorauszahlung 45 DM, Nebenkosten 10 DM, Garage 35 zu zahlen“. Nähere Regelungen über die Umlegung von Betriebskosten auf den Mieter enthält der Mietvertrag für die Heizung und Warmwasserversorgung, den Aufzug und eine Gemeinschaftsantenne.
Mit der Betriebskostenabrechnung 2011 rechnete die Klägerin wie folgt ab: Heizkosten und Wasserverbrauch, Hausmeister und Außenanlagen, Kabelfernsehen, Allgemeinstrom, Aufzug inklusive Strom, Müllentsorgung, Haftpflicht und Leitungswasserversicherung. Auf die Nachzahlung (245,15 EUR) zahlten die Beklagten 50 EUR. Sie beriefen sich im Übrigen darauf, ihnen stehe für 2011 ein Guthaben (704,51 EUR) zu. Sie seien lediglich verpflichtet, für die Heizkosten aufzukommen.
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