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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Kosten für Straßenreinigung/Grundsteuer in einer Position ist nicht formell ordnungsgemäß

    | Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die undifferenzierte Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position zur Folge hat, dass die Betriebskostenabrechnung insoweit aus formellen Gründen unwirksam ist. Der BGH verneint einen Zulassungsgrund und verweist zur Klärung der Frage auf seine bisherige Rechtsprechung. |

     

    Sachverhalt

    Die Abrechnung des Klägers über die Betriebskosten für das Mietobjekt schloss mit einem Nachzahlungsbetrag zulasten der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung sind die Positionen Grundsteuer und Straßenreinigung in einer einzigen Position „Grundsteuer/Straßenreinigung“ i. H. v. 576,04 EUR zusammengefasst. Eine Einzelausweisung der auf die Grundsteuer und die Straßenreinigung jeweils entfallenden Einzelbeträge erfolgte nicht. Am Ende der Auflistung der einzelnen Positionen heißt es: „Gesamt Nebenkosten = 2.536,11 EUR“; hiernach erfolgt eine Einzelauflistung sämtlicher von der Beklagten im Abrechnungsjahr geleisteter monatlicher Betriebskostenanteile. Das Berufungsgericht weist die Klage ab. Der BGH weist daraufhin, dass er beabsichtige, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Daraufhin nimmt dieser die Revision zurück (BGH 24.1.17, VIII ZR 285/15, Abruf-Nr. 192685).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung betrifft die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung, wenn der Vermieter mehrere Kostenpositionen abrechnungstechnisch zusammenfasst. Der BGH gibt einen Überblick über seine bisherige Rechtsprechung und stuft das Abrechnungspaar „Straßenreinigung/Grundsteuer“ mit dem LG als formell nicht ordnungsgemäß ein.