· Fachbeitrag · Brandschutz
Das Treppenhaus darf nicht zur Stolperfalle werden
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| „Jahrelang ist nichts passiert“ und dann bricht doch ein Wohnungsbrand aus. Man möchte sich nicht vorstellen, was passiert, wenn das Treppenhaus dann so zugestellt ist, dass die Mieter nicht mehr gefahrlos ins Freie gelangen können. Damit sich dieses Szenario nicht verwirklicht, kann und muss die örtliche Bauaufsicht einschreiten. Aber: Kann der Vermieter sich gegenüber einer sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung auf Besitz- und Eigentumsrechte seiner Mieter berufen? Hierüber musste das OVG Münster nun entscheiden. |
Sachverhalt
Dem Vermieter wurde mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben, die von seinen Mietern im Treppenhaus des Hauses abgestellten Gegenstände aus Brandschutzgründen zu entfernen. Sein Antrag, vorläufigen Rechtsschutz hiergegen zu gewähren, scheiterte in zweiter Instanz (OVG Münster 10.8.21, 7 B 1083/21, Abruf-Nr. 225070).
Entscheidungsgründe
Mit der Vollstreckung der Ordnungsverfügung ist kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder den Besitz bzw. ein Besitzrecht der Wohnungsmieter verbunden. Bei sachgerechter Auslegung ist die Anordnung der Antragsgegnerin, die Gegenstände seien zu entfernen, dahin zu verstehen, dass sie ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu verbringen sind, an dem sie den im Brandfall erforderlichen ersten Rettungsweg durch das Treppenhaus nicht beeinträchtigen.
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