· Fachbeitrag · Der praktische Fall (Teil 2)
Tod des Mieters: Anspruch des Eintretenden auf Erteilung der Untervermieterlaubnis
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Gleicher Sachverhalt wie im vorherigen Beitrag ( MK 18, 104 ). Zu klären ist noch die Frage, ob der Vermieter dem nach dem Tode Eintretenden die Untervermietung erlauben muss, damit dieser die Miete finanzieren kann. |
1. Anspruch auf Erteilung der Untervermieterlaubnis
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind unter Berücksichtigung ihres mieterschützenden Zwecks auszulegen. Das Mietverhältnis soll gerade auch erhalten bleiben, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum Gebrauch überlassen möchte. Der Gesetzeszweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, bestimmt deshalb die Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse” und sein Verhältnis zum in § 553 Abs. 2 BGB genannten Zumutbarkeitserfordernis (BGH MK 06, 65, Abruf-Nr. 141781). Hieran hält der BGH fest.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig