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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall (Teil 2)

    Tod des Mieters: Anspruch des Eintretenden auf Erteilung der Untervermieterlaubnis

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Gleicher Sachverhalt wie im vorherigen Beitrag ( MK 18, 104 ). Zu klären ist noch die Frage, ob der Vermieter dem nach dem Tode Eintretenden die Untervermietung erlauben muss, damit dieser die Miete finanzieren kann. |

    1. Anspruch auf Erteilung der Untervermieterlaubnis

    Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB).

     

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind unter Berücksichtigung ihres mieterschützenden Zwecks auszulegen. Das Mietverhältnis soll gerade auch erhalten bleiben, wenn der Mieter den Wohnraum teilweise einem anderen zum Gebrauch überlassen möchte. Der Gesetzeszweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, bestimmt deshalb die Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse” und sein Verhältnis zum in § 553 Abs. 2 BGB genannten Zumutbarkeitserfordernis (BGH MK 06, 65, Abruf-Nr. 141781). Hieran hält der BGH fest.