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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarf

    Anbietpflicht fordert vom Vermieter keinen „fliegenden“ Wohnungstausch

    | Steht dem Vermieter im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung, muss er diese dem wegen Eigenbedarf gekündigten Mieter anbieten. Die Vorstellungen der Instanzgerichte darüber, welchen zeitlichen Grenzen diese Anbietpflicht unterliegt, stimmen nicht immer mit der Rechtsprechung des BGH überein. Der aktuelle Fall gibt dem BGH Gelegenheit, die insoweit maßgeblichen Grundsätze nochmals zusammenzufassen. |

    Sachverhalt

    Die Beklagten zu 1 und 2 waren seit Mitte 2000 Mieter einer etwa 170 qm großen Sechszimmerwohnung im EG eines Mehrfamilienhauses der Klägerin. In der Wohnung lebte zugleich ihre erwachsene Tochter, die Beklagte zu 3. Eine Tochter der Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann eine knapp 100 qm große Vierzimmerwohnung im vierten OG des Hauses. In 11/2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Grund: Ihre im vierten OG des Hauses lebende Tochter benötige die Wohnung der Beklagten aus näher bezeichneten gesundheitlichen Gründen. Die Räumungsklage scheitert in den Vorinstanzen. Im Verlauf des Verfahrens über die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die Wohnung freiwillig geräumt und an die Klägerin herausgegeben. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der BGH entscheidet, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden (BGH 19.7.17, VIII ZR 284/16, Abruf-Nr. 195854).

    Entscheidungsgründe

    Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 91a ZPO). Bei der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin voraussichtlich zu einer Zulassung der Revision und zu einer Aufhebung des Berufungsurteils unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt hätte.