· Fachbeitrag · Eigenbedarf
BGH stärkt die Eigentümerrechte
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Vierzimmerwohnung des Klägers mit einer zwischen den Parteien streitigen Wohnfläche. Mit Schreiben vom 25.10.12 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristgerecht wegen Eigenbedarfs. Grund: Sein 22 Jahre alter Sohn, Student an der örtlichen Hochschule, hat bis September 12 ein dreimonatiges Auslandspraktikum absolviert und will nun einen eigenen Hausstand gründen. Er wird das Studium voraussichtlich Ende 13 abschließen und im Anschluss daran ein zweijähriges Masterstudium belegen. Im Rahmen des Studiums komme es vor, dass praktische Arbeiten auch außerhalb der Hochschule und des Partnerunternehmens zu Hause erledigt werden müssten. Da der Sohn im elterlichen Heim nur sein Kinderzimmer hat und dieses für solche Arbeiten nicht ausreicht, hat er weitere Räume im Haus belegt, was zu Spannungen mit den Eltern geführt hat. Durch den Bezug der Mietwohnung wird sich für seinen Sohn auch der Weg zur Hochschule wesentlich verkürzen. Es ist geplant, dass sein Sohn mit einem langjährigen Freund und Studienkollegen zusammenzieht. Die Räumungsklage wird in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hat die Essenz der im Original 19 Seiten langen Entscheidung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung in den vier Leitsätzen in verständlicher Form zusammengefasst. Der BGH führt damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort und erhöht - wie schon in MK 15, 132 (in dieser Ausgabe) - die Rechtssicherheit im Instanzenzug. Eine Fehlentscheidung, wie sie hier vorliegt, sollte danach nicht mehr vorkommen.
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