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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarf

    Darf eine GbR wegen Eigenbedarf eines Gesellschafters kündigen? Ja, sagt der BGH!

    | Die SPD-Bundestagsfraktion hat auf ihrer Jahrestagung 2017 in ihrem Positionspapier unter dem Titel „Rechte der Mieterinnen und Mieter stärken“ beschlossen, „Wir wollen, dass Vermieter-/innen nicht mehr durch Gründung einer Personengesellschaft die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf Eigenbedarf umgehen können.“ Bis dieser „Wille“ Wirklichkeit wird, werden noch Jahre vergehen. Solange gelten für den Eigenbedarf des Gesellschafters einer Vermieter-Außen-GbR die vom BGH nachfolgend dargestellten Grundsätze. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind seit 85 Mieter einer Fünfzimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Klägerin, derzeitige Vermieterin der Wohnung, ist eine in 91 gegründete, aus vier Mitgliedern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die das Anwesen noch im selben Jahr erworben hat. Vertraglicher Zweck der GbR ist einerseits die Instandsetzung, die Modernisierung und der Ausbau des Anwesens und zum anderen seine Vermietung sowie nach Möglichkeit die Aufteilung in Wohnungseigentum. Ab 94 begann die Klägerin mit der Sanierung. Das Gebäude wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt. Ein Teil der Wohnungen wurde verkauft, der Rest verblieb im Eigentum der Klägerin. Die Wohnung der Beklagten ist als einzige noch nicht saniert. Ebenfalls in 94 schied einer der vier Gründungsgesellschafter aus; an seine Stelle trat ein neuer Gesellschafter. Seitdem ist der Gesellschafterbestand unverändert geblieben. Verwandtschaftliche Beziehungen bestehen zwischen den Gesellschaftern nicht.

     

    Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis fristgerecht zum 3.6.14. Grund: Die Tochter eines ihrer (Gründungs-)Gesellschafter benötige die Wohnung für sich und ihre Familie. Die Beklagten haben der Kündigung widersprochen. Die Klage scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg.