Fachbeitrag · Eigenbedarf
Freie Alternativwohnung: Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei Verletzung der Anbietpflicht
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Befindet sich im selben Haus oder in der Wohnanlage eine dem Vermieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Mietwohnung, musste er diese dem Mieter nach bisheriger Rechtsprechung anbieten, andernfalls war seine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam (zuletzt BGH ZMR 12, 346). An dieser Beurteilung hält der VIII. Senat nicht mehr fest. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR hat an die Beklagten eine 5-Zimmer-Wohnung vermietet. Sie kündigt das Mietverhältnis mit der Begründung, die Tochter eines ihrer (Gründungs-) Gesellschafter benötige die Wohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Grund: Die Eigenbedarfskündigung sei rechtsmissbräuchlich, da es die Klägerin unterlassen habe, den Beklagten die Anmietung einer im EG desselben Anwesens gelegenen, leer stehenden Zweizimmerwohnung (Fläche 76 m2) anzubieten. Das LG verneint einen Eigenbedarf der GbR und weist die Berufung der Klägerin zurück. Ihre Revision hat Erfolg.
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