· Fachbeitrag · Eigenbedarf
Keine Sperrfrist für Getrennte oder Geschiedene
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Wird vermieteter Wohnraum nach Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder -mehrheit veräußert, ist für diese eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung möglich (§ 577a Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 BGB). Die Sperrfrist gilt nicht für Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder desselben Haushalts (§ 577a Abs. 1a S. 2 BGB). Der BGH musste klären, ob diese Ausnahme auch gilt, wenn die Ehe der Erwerber später scheitert. |
Sachverhalt
Der Beklagte mietete vom damaligen Eigentümer, dem Vater des Klägers zu 2, ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Ehefrau bewohnt, der Beklagten zu 2. Die Kläger erwarben das Grundstück in 9/2015. Zu dieser Zeit waren sie noch verheiratet, lebten aber seit 2013 getrennt. Ihre Ehe, aus der zwei gemeinsame Kinder (2009, 2011) hervorgegangen sind, wurde am 1.7.16 geschieden.
In 5/2017 kündigten die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) fristgerecht wegen Eigenbedarf. Die Klägerin benötige das Haus für sich, da sie mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten dort einziehen wolle. Derzeit lebe sie mit diesen zur Miete in einer Wohnung des Vaters des Klägers zu 2. Sie wolle aufgrund ihrer Scheidung aus der Immobilie ihres früheren Schwiegervaters in ihr Eigentum ziehen. Zudem könnten beide Kinder infolge des Umzugs den Schulweg zu Fuß zurücklegen, sodass sich die Klägerin täglich eine Fahrstrecke von 12 km erspare. Die Räumungsklage hat in allen Instanzen Erfolg.
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