26.11.2018 · Nachricht · Eigenbedarf
Rechtmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung
| Eine Eigenbedarfskündigung, die lediglich auf den Wunsch gestützt ist, im Elternhaus zu wohnen, und wegen einer körperlichen Behinderung darauf verweist, dass die alte Wohnung auf Dauer ungeeignet, im Elternhaus hingegen das Badezimmer bereits behindertengerecht umgebaut sei und dort möglicherweise in absehbarer Zeit benötigtes Pflegepersonal untergebracht werden könne, ist bereits formell ungenügend und nichtig/unwirksam (AG Hamburg-Blankenese 10.10.18, 531 C 159/18, Abruf-Nr. 207037 ). |
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