· Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung
Berufungsinstanz ist zweite Tatsacheninstanz
| Die Frage, ob der Eigenbedarf für einen Angehörigen tatsächlich bestanden hat oder nur vorgetäuscht war, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Der auf Schadenersatz klagende Mieter wird sich hierbei oft nur auf Indizien berufen können. Werden diese vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wird der Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör verletzt. Wie die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, kann dann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein. |
Sachverhalt
Die ehemaligen Mieter nehmen den Beklagten auf Schadenersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Anspruch. Er hatte das Mietverhältnis in 11/10 wegen Eigenbedarf seines Neffen gekündigt. Im Prozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich. Den Klägern wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.12.12 gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, auch früher auszuziehen. Hiervon machten sie zum 31.7.12 Gebrauch. In 4/13 veräußerte der Beklagte das Anwesen an einen Dritten, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Der Neffe des Beklagten hat als Zeuge ausgesagt, er habe das Haus etwa ein Jahr bewohnt.
Die Kläger haben schon in erster Instanz geltend gemacht, dem Beklagten sei offensichtlich nur daran gelegen gewesen, das Objekt für einen höheren Kaufpreis zu entmieten. Das Mietobjekt sei ihnen schon in 08 zum Kauf angeboten worden. Die Verkaufsbemühungen seien - insoweit vom Beklagten nicht bestritten - auch in der Folgezeit und während der Kündigungsfrist fortgesetzt worden.
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