· Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung
Mischmietverhältnis: Eigenbedarf muss nur für die Wohnräume bestehen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen (BGH 1.7.15, VIII ZR 14/15, Abruf-Nr. 178365). |
Sachverhalt
Die Beklagten mieteten vom Kläger ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen. Sie nutzen das Wohnhaus und die weiteren Nutzflächen vertragsgemäß teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich für ein Ladengeschäft. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Grund: Er wolle seiner 28-jährigen Tochter und der 7-jährigen Enkelin, die beide noch in seinem Haushalt lebten, eine eigene Wohnung zur Verfügung stellen. Die Räumungsklage hat in zweiter Instanz Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse das Mietverhältnis zu beenden, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Wunsch des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zu überlassen - wie hier - auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht (BGHZ 103, 91; BGH MK 15, 135, Abruf-Nr. 175948).
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