· Nachricht · Eintritt des Erben
Zehn Monate Tod des Mieters verschwiegen ‒ Vertrauen erschüttert
| Treten mit dem Tod des Mieters Familienangehörige oder andere haushaltszugehörige Personen gem. § 563 Abs. 1, 2 BGB in den Mietvertrag ein, kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in den Mietvertrag Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Vorausgesetzt, in der Person des Eingetretenen liegt ein wichtiger Grund vor. Ein solcher ist gegeben, wenn das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des neuen Mieters gefährdet erscheint. |
Hierzu genügt, dass eine Mehrzahl negativer Schufa-Eintragungen vorliegen und die Mieten mehrfach unpünktlich gezahlt wurden. Auch der Umstand, dass der Eintretende den Vermieter erst nach mehr als zehn Monaten über den Tod des Mieters informiert hat, erschüttert die Vertrauensgrundlage (AG München 18.8.16, 432 C 9516/16, Abruf-Nr. 193877).