11.09.2017 · Nachricht · Fassadenreinigung
Regelmäßige Kosten für Beseitigung von Graffiti umlegbar
| Kosten für die regelmäßige Beseitigung von Graffiti können als sonstige Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Wohnungsmieter umgelegt werden, so das AG Berlin-Neukölln. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig