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  • · Fachbeitrag · Feuchtigkeit

    Schimmelbefall: Drei bis vier Mal Lüften am Tag ist zumutbar

    | Einem Mieter kann bei Schimmelbefall der Wohnung auch eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden. Dies gilt auch, wenn er berufstätig ist. Er kann morgens vor Verlassen des Hauses 1 bis 2 mal lüften, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend. |

     

    Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass die Bausubstanz nur den Mindestanforderungen des Baujahres des Hauses (hier: 1954), nicht aber den heutigen Anforderungen entspricht und der Einbau einer Wärmedämmung im Bereich der Kältebrücken die turnusmäßige Stoßlüftung überflüssig machen würde.

     

    Ein Mieter kann nur verlangen, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist, wobei insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes zu berücksichtigen sind; soweit es technische Normen gibt, sind die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Normen (hier: 1954) maßgeblich (vgl. BGH NJW 10, 3088) (LG Frankfurt/Main 7.2.12, 17 S 89/11, Abruf-Nr. 121839).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 110 | ID 34123940