· Fachbeitrag · Fristlose Kündigung
Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB: Voraussetzungen ‒ Dauer ‒ Unwirksamkeit
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters spielt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Unsicherheit besteht ‒ wie ich unlängst anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung feststellen konnte ‒ vor allem in der Frage, wie die Kündigungsvoraussetzungen bei schlichter Zahlungsunwilligkeit zu berechnen sind, wie lange sie vorliegen müssen und wann die Kündigung unwirksam wird. Diese Voraussetzungen werden am Beispiel der Gewerberaummiete erläutert. |
1. Anwendungsbereich
§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gilt sowohl für die Geschäfts- als auch die Wohnraummiete und über § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht. Im Wohnraummietrecht sind zusätzlich die §§ 568, 569 BGB zu beachten.
Beachten Sie | Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Miete (zum Begriff: Alberts in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 543 BGB, Rn. 55) monatlich oder in längeren Zeitabschnitten zu entrichten ist (BGH MK 09, 67, Abruf-Nr. 083425).
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